Mieter einer Wohnung in Berlin bemerkten, dass ihr Telefon- und Kabelanschluss kaputt war. Die Vermieterin wurde gebeten, eine Reparatur zu veranlassen. Diese weigerte sich jedoch und argumentierte, dass die Mieter Kenntnis von dem Mangel hätten haben müssen, da es im Wohnungsübergabeprotokoll keine Notiz betreffs der Funktionalität des Anschlusses gab.
Dieser Argumentation der Vermieterin folgte das Landgericht Berlin nicht. Bei Übergabe einer Wohnung werde der „augenscheinlich sichtbare Zustand“ der Mietsache im Protokoll festgehalten. Während einer Wohnungsübergabe die Funktionstüchtigkeit aller möglichen Anschlüsse zu testen, würde den zeitlichen Rahmen sprengen und würde auch die fachliche Einschätzung von Experten dazu notwendig machen.
In diesem Fall wäre der Anschluss als Teil der Wohnung mitvermietet worden und müsse daher von der Vermieterin repariert werden. Auch, weil von der Vermieterin für die Anschluss-Bereitstellung Betriebskosten umgelegt werden.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 01.07.2020 – 65 S 19/20)