Falls im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Thema “Grillen” nicht geregelt sein sollte, wird seitens der Gerichte Mietern das Recht gewährt, in den Monaten April bis September einmal im Monat zu grillen, da es sozial als üblich anerkannt gelte.
Allerdings nur, wenn sichergestellt sei, dass es weder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn komme oder gar Schäden entstünden.
Möchte der Vermieter das Grillen generell unterbinden, kann er dies in der Hausordnung oder im Mietvertrag festhalten. Allerdings muss beachtet werden, dass die Hausordnung in den Mietvertrag eingebunden werden muss, wenn diese Regelung nur dort steht. Lediglich die nachträgliche Aushändigung der Hausordnung (nach geschlossenem Mietvertrag) reicht nicht aus.
Da es beim Grillen -vor allem auf dem Balkon- grundsätzlich zur Belästigung von Nachbarn kommt oder sogar zur Gefahr eines Brandes, kann generell ein Grill-Verbot in der Hausordnung festgeschrieben werden (vgl. LG Essen v. 07.02.2002 – 7 S 438/01).