Eine Frau, die eine Immobilie in Baden-Württemberg angemietet hat, verlangte von ihrer Vermieterin eine Einsichtnahme der Abrechnungen der Betriebskosten für 2015 und 2016.
Die Vermieterin hatte die Original-Belege allerdings bereits durch ein spezialisiertes Unternehmen entsorgen lassen und konnte lediglich die Einsichtnahme der zuvor gescannten Belege anbieten.
Da die Mieterin nicht glauben wollte, dass die Vermieterin die Original-Belege tatsächlich hat entsorgen lassen, klagte sie vor Gericht auf Einsichtnahme der Originale. Das AG Koblenz bestätigte ihren Wunsch und gab ihr Recht: sie hat Anspruch auf Einsicht der Original-Belege. Entscheidend sei nicht, ob die digitalisierten Belege die Originale ersetzen könnten. Die Vermieterin habe nicht den Beweis erbracht, dass die Original-Belege wirklich entsorgt worden sind.
(Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 06.06.2019 – 11 C 464/18)