Nach dem Bezug einer 3-Zimmer-Wohnung im sächsischen Dresden im Jahr 1998 stellen die Mieter diverse Mängel fest, mindern die Miete und es kommt zu einer Auseinandersetzung vor Gericht.
Innerhalb des ersten Prozesses wurde durch das LG Dresden geurteilt, dass wegen maroder Fenster, Feuchtigkeit an Dachfenstern, störenden Geräuschen der Heizkörper sowie Kloake-Geruch eine Mietminderung zulässig sei, und zwar im Sommer um 25% und im Winter um 35%. Im darauffolgenden Prozess sind Mängel des Bodens, Probleme mit Zugluft und eine nicht vollumfänglich gewährleistete Beheizbarkeit der Wohnung Thema des Verfahrens. Daraufhin wird eine weitere Mietminderung durch das Gericht als zulässig erklärt, im Sommer um 10% und im Winter um 20%.
Nach einem Vermieterwechsel möchte der neue Vermieter die Mängel beheben, doch die Mieter wollten die Beseitigung der Schäden verhindern und ließen die vom Vermieter geschickten Handwerker nicht in ihre Wohnung, da sie ihre Beweise in Gefahr sahen.
Nun ging die Sache bis zum BGH, der ein eindeutiges Urteil gefällt hat: will ein Vermieter Mängel an einer Immobilie beheben, so muss das durch den Mieter akzeptiert werden. Sollte sich ein Mieter weigern, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Mietminderung.
BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18