Kündigung unbelehrbarer Mieter

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Werden die im Mietvertrag vertraglich vereinbarten Pflichten des Mieters vom Mieter nicht erfüllt, kann eine Kündigung durch den Vermieter gerechtfertigt sein (aktuelles Urteil vom Bundesgerichtshof).

Die Rechtslage für Vermieter wurde durch das BGH-Urteil gestärkt. Mietern, die uneinsichtig sind und berechtigte Forderungen des Vermieters partout nicht erfüllen wollen, darf gekündigt werden. Konkret ging es in dem Fall um Probleme mit Schimmelbefall in der Wohnung.

Einem Vermieter wurde durch den Mieter mitgeteilt, dass er Schimmelbefall in der Wohnung festgestellt hätte. Aus Sicht der Mieters war dieser begründet durch „bauseitige Mängel“. Daraufhin hat er eigeninitiativ eine Mietminderung vorgenommen.

Jedoch teilte der Vermieter diese Einschätzung der Lage nicht und suchte die Schuld für den Schimmelbefall beim Mieter, der durch verkehrtes Verhalten beim Lüften und Heizen die Schäden ursächlich zu verantworten habe. Da die beiden Mietparteien sich nicht gütlich einigen konnten, kam es seitens des Vermieters zu einer Klage wegen Schadensersatz bzw. wegen Mietrückständen. Das Gutachten eines Sachverständigen teilte diese Auffassung und stimmte ihm zu. Trotzdem dauerte die Uneinsichtigkeit des Mieters an und anstelle der Zahlung des geforderten Betrages bestand er nach wie vor auf die Mietminderung.

Pflichten des Mieters dauerhaft vernachlässigt

Deswegen wurde das Mietverhältnis durch den Vermieter gekündigt. Er habe dies getan, weil der Mieter es weiterhin ablehnt, die noch offene Mietforderung sowie den Schadenersatz zu bezahlen. Trotz Vorlage des Gutachtens wäre sein Lüftungsverhalten fortlaufend falsch und es würden dadurch permanent neue Schäden verursacht. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietparteien erheblich problematisch.

Der Mieter ging gegen die Forderung des Vermieters, eine Räumung der Wohnung vorzunehmen, vor. Letztlich kam es zu einem Gerichtsverfahren vor dem BGH. Nach Ansicht der Richter war die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der bemerkenswerten Verletzungen der vertraglich festgehaltenen Pflichten des Mieters freilich gerechtfertigt war. Weiterhin könne man am Verhalten vom Mieter sehen, dass er seinen laut Mietvertrag bestehenden Pflichten nicht nachkommen möchte. Er habe an seinem Heizungs- und Lüftungsverhalten nichts korrigiert, obgleich im Rahmen eines Amtsgerichtsverfahrens die Schuld des Mieters am Schimmelbefall festgestellt worden sei.

(BGH-Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15)

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Ihr Team von Schmidt Immobilien
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Viktor Schmidt - Ihr Immobilienberater
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