Kündigung bei Zahlungsverzug

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Der Mieter ist nicht berechtigt, nach einem über mehrere Jahre andauernden Mietverhältnis ohne Probleme das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn es zu einem erstmaligen Zahlungsverzug seitens des Mieters kommt.

Über einen Zeitraum von 14 Jahren hatten die Mieter einer kleinen Wohnung in Emsdetten stets fristgerecht ihre Miete bezahlt. Da sie vor mehr als einem Jahr den Wunsch nach der Beseitigung von Mängeln geäußert hatten und der Vermieter nicht reagiert hat, stellten sie die Mietzahlung vorübergehend ein und es kam zu einem Mietausfall von zwei Monatsmieten. Daraufhin erhielten sie vom Vermieter eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung.

Wenige Tage nach Eingang der Kündigung bezahlten die Mieter ihre Mietschulden. Dennoch reichte der Vermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht ein.

Fünf Tage nach Eingang der Kündigung beglichen die Mieter ihre Schulden. Der Vermieter klagte dennoch auf Räumung der Wohnung aufgrund seiner ordentlichen Kündigung.

Das AG Rheine bremste dieses Vorhaben des Vermieters aus und belehrte ihn, dass er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe. Es läge ein treuwidriges Verhalten seitens des Vermieters vor, da das Mietverhältnis bereits über 14 Jahre Bestand hatte und auch der Mietrückstand nach Eingang der Kündigung beim Mieter zeitnah beglichen worden ist.

(Amtsgericht Rheine, Urteil v. 16.05.2019 – 10 C 234/18)

Wir hoffen, dass Ihnen unser Beitrag gefallen hat und informativ für Sie war.
Ihr Team von Schmidt Immobilien
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Spezialist für Wohnimmobilien in Bielefeld
Immobilienbewertung • Gutachter / Sachverständiger für Hausverkauf

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Viktor Schmidt - Ihr Immobilienberater
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