Nachdem der Mietvertrag zwischen Mieterin und einem Berliner Vermieter abgeschlossen worden war, hat der Vermieter in Schriftform mitgeteilt, dass durch ihn keine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen würde. Die Mieterin archivierte das Dokument und ergänzte ihre Miet-Unterlagen. Einige Zeit später kam es zum Verkauf der Immobilie und der Käufer der Immobilie trat in den Mietvertrag ein. Dieser stelle mit Verwunderung fest, dass er mit seiner Kündigung wegen Eigenbedarf bei der Mieterin keinen Erfolg hatte. Sie berief sich auf das vom vorigen Vermieter übersandte Schriftstück mit dem Kündigungsverzicht.
Bei mietergünstigen Regelungen ist Vorsicht geboten
Der Erwerber der Immobilie wollte das nicht akzeptieren und zog gegen die Mieterin vor Gericht und reichte eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht ein. Nach seiner Auffassung gilt der Kündigungsverzicht des vorigen Vermieters nicht für ihn. Doch dies war eine Fehleinschätzung der Lage, wie sich zeigen sollte.
Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der Kündigungsverzicht Bestandteil vom Mietvertrag geworden war. Hierfür war es nicht erforderlich, dass die Mieterin das Dokument ausdrücklich annimmt. Denn durch die „Zusicherung“ des vorigen Vermieters hat dieser auf eine explizite Erklärung für die Annahme des Dokuments verzichtet. Die einfache Archivierung des Dokuments durch die Mieterin war ausreichend, dadurch war die Annahme durch die Mieterin erfüllt. Durch die Wahl der Schriftform hat der vorige Eigentümer den künftigen Eigentümer hinreichend geschützt.
Tipp für Käufer
Beim Immobilienkauf sollte sich der Erwerber über alle erfolgten mietergünstigen Vereinbarungen Informationen einholen, auch wenn er eine schriftliche Angebots-Annahme durch den Mieter nicht in den vorliegenden Dokumenten findet. Denn es besteht auch eine Bindung an Vereinbarungen, die nicht explizit in Schriftform angenommen worden sind. Entsprechende Recherchen beim verkaufenden Vermieter und auch beim Mieter sind ratsam.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 2019, Az. 67 S 22/19)