Wenn der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspricht, ist er dazu verpflichtet, eine freie oder im Kündigungszeitraum freiwerdende Wohnung im selben Haus als Alternative anzubieten. Darf er dabei entscheiden, welche Wohnung für den Mieter angemessen ist?
In Berlin kam es zu so einem Fall. Die Vermieterin bot der Mietpartei eine freie Wohnung als Alternative an. Aber in den Augen der Mietpartei war es keine gleichwertige Alternative, da die Wohnung kleiner war als die bisherige. Es kam zur Auseinandersetzung vor dem Landgericht Berlin, da die Mietpartei auch angezweifelt hat, ob die Vermieterin ihrer Pflicht zum Anbieten einer gleichwertigen Alternative nachgekommen sei.
Das Gericht stellte eine Pflichtverletzung seitens der Vermieterin fest: sie dürfe nicht festlegen, was für den Mieter adäquat oder geeignet sei, das könne nur der Mieter selbst entscheiden. Außerdem bedeutet die Pflicht zum Anbieten einer Alternativwohnung nicht, sie zu den gleichen Konditionen wie die bisherige Wohnung anbieten zu müssen.
(Landgericht Berlin, Urteil v. 11.03.2020 – 64 S 197/18)