Sachverhalt: ein Immobilieneigentümer hat den betagten Bodenbelag (Teppich) einer Wohnung gerade erst durch Fliesen ausgetauscht, schon gibt es Beschwerden durch Nachbarn wegen lauter Geräusche. Muss wieder ein Teppich rein?
Der BGH hat jetzt entschieden: ja, die blanken Fliesen gehen nicht und es muss wieder ein Teppich verlegt werden. Die DIN 4109 muss eingehalten werden.
Alle Eigentümer haben die Pflicht, von denen in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen – auch der Oberbodenbelag – nur so zu gebrauchen, dass dadurch keinem Nachbarn über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Durch den Wechsel des Bodenbelags kann aber genauso ein Nachteil für den Nachbarn entstehen.
(BGH, Urteil v. 26.6.2020, V ZR 173/19)