BGH-Urteil zu Renovierungskosten

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Endlich kam es durch den BGH zur Klärung der Frage bezüglich des lange diskutierten Themas, wer für Renovierungen in Mietwohnungen verantwortlich ist und wer die Kosten dafür tragen soll: der Vermieter hat die Pflicht, Räume, die unrenoviert bezogen worden sind, zu streichen oder alternativ neue Tapeten anbringen zu lassen.

Allerdings ist der Mieter verpflichtet, einen Teil der Kosten zu tragen: im Regelfall die Hälfte. Fast alle Mietverträge enthalten eine Klausel, welche die sogenannten “Schönheitsreparaturen” zur Verpflichtung für den Mieter machen. Dies sei grundsätzlich auch zulässig, aber nicht jede Klausel ist rechtskonform.

So sind Mieter, die in eine unrenovierte Immobilie ziehen, nicht verpflichtet, sie auf eigene Kosten oder Mühen zu renovieren. Klauseln, die diese Pflicht seitens des Mieters festlegen, sind nicht rechtmäßig und damit unwirksam.

Der Vermieter ist  per Gesetz bisher verpflichtet, die Wohnung dem Mieter “in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand” zu überlassen und “in diesem Zustand” zu erhalten. Allerdings gibt es folgendes Problem: die Mieter sind nicht zur Renovierung verpflichtet und manche Vermieter weigern sich einfach, die Immobilie zu renovieren. Würden sie das Objekt renovieren, wäre der Zustand der Immobilie besser als vor dem Bezug durch den Mieter.

Nun hat der BGH einen Kompromiss gefunden, wo beide Parteien Pflichten haben: der Mieter hat einen Anspruch auf Renovierungsarbeiten, ist aber verpflichtet, sich in einem zumutbaren Umfang an den Kosten der Renovierung zu beteiligen.

(Az. VIII ZR 163/18 u.a.)

Wir hoffen, dass Ihnen unser Beitrag gefallen hat und informativ für Sie war.
Ihr Team von Schmidt Immobilien
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Spezialist für Wohnimmobilien in Bielefeld
Immobilienbewertung • Gutachter / Sachverständiger für Hausverkauf

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Viktor Schmidt - Ihr Immobilienberater
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