Der Vorteil möblierter Wohnungen liegt auf der Hand: Berufsanfänger aus dem Ausland oder Studierende suchen lediglich für ein paar Monate eine Unterkunft und sparen sich einen aufwändigen Umzug. Der Vermieter verlangt meistens einen etwas höheren Mietzins und muss sich nicht dauerhaft an einen Mieter binden.
Für Zeitmietverträge gibt es strenge gesetzliche Vorgaben, die in ganz Deutschland gelten. Aufgrund von Mieterschutz sind sie lediglich in Ausnahmefällen gestattet, das Gesetz verlangt “Befristungsgründe” wie z.B. eine Befristung wegen Eigenbedarf gem. § 575 BGB.
Nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB heißt diese Form der temporären Vermietung von „Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch“. Die zeitliche Begrenzung des Mietverhältnisses ist möglich, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht im Objekt hat.
Wird gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, kommt es zu einem unbefristeten Mietverhältnis und dann finden auch die Grenzen der Mietpreisbremse Anwendung und es könnte teuer werden.
Oft landen entsprechende Fälle vor Gericht: ein Akademiker mietete für den Zweck der temporären wissenschaftlichen Arbeit und des Abschlusses seiner Promotion eine Immobilie für 7 Monate und gab dafür seinen Lebensschwerpunkt in Großbritannien auf. Der Vermieter befristete das Mietverhältnis und ging davon aus, dass es sich um „Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch“ handele.
Das Gericht entschied im Sinne des Mieters und stellte fest, dass das Mietverhältnis unbefristet sei und auch die Mietpreisbremse gilt, da der Fall nicht vergleichbar sei mit der dem temporären Mieten eines Zimmers in einem Hotel oder einer privaten Wohnung.