Ein Mietinteressent aus Berlin hat sich bei einem größeren Immobilienunternehmen für die Besichtigung von zwei Wohnungen beworben und wurde direkt abgewiesen, obwohl er im Formular der Internetseite des Unternehmens fast keine Daten von sich preisgegeben hat, abgesehen von seinen Kontaktdaten und seinem Namen.
Um herauszufinden, ob das Abweisen evtl. mit seinem türkisch klingenden Namen zusammenhängen könnte, bewarb er sich erneut mit einem deutsch klingenden Namen und bekam prompt einen Besichtigungstermin.
Der Mann wehrte sich gegen die offensichtliche Diskriminierung wegen seiner ethischen Wurzeln und wandte sich an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und forderte eine Entschädigung. Da diese ihm verwehrt worden ist, kam es zu einem Gerichtsverfahren. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fällte ein Urteil im Sinne des Wohnungssuchenden und hat seinen Anspruch auf Schmerzensgeld gerichtlich bestätigt, da er durch die Präsentation verschiedener Indizien vor Gericht glaubhaft darstellen konnte, dass ihm lediglich wegen seines türkisch klingenden Namens ein Besichtigungstermin verwehrt worden ist.
Das Schmerzensgeld wurde auf 3.000€ festgesetzt. Da das Unternehmen nach Zustellung des Schreibens der Fachstelle gegen Diskriminierung weiteren E-Mail-Kontakt mit dem Mann ausgeschlossen hatte, wurde er aus Sicht des Gerichts noch ein zweites Mal diskriminiert.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 – 203 C 31/19)