Die Abrechnung der Betriebskosten kann durch den Mieter reklamiert werden, wenn er behauptet, dass bestimmte Leistungen im Rahmen einer Umlage nicht erbracht worden sind; er ist nicht zur Einsicht der jeweiligen Belege verpflichtet.
In NRW weigerte sich eine Mieterin, ihren Kostenanteil in 2016 und 2017 für Tätigkeiten wie allgemeine Hausmeister-Dienstleistungen, die Beseitigung von Ungeziefer und Säuberung der Dachrinne zu übernehmen. Sie verweigerte die Zahlung, da sie der Ansicht war, es wäre nie zur Ausführung dieser Dienstleistungen gekommen.
Nachfolgend bekam sie die Möglichkeit durch die Vermieterin, die jeweiligen Belege in Augenschein zu nehmen. Die Frau nahm diese Möglichkeit nicht wahr und verweigerte weiterhin die Zahlung ihres Anteils. Daher wurde sie durch die Vermieterin verklagt auf Zahlung ihres Kostenanteils.
Es kam zu einem überraschenden Urteil des Amtsgericht Gelsenkirchen: die Richter fällten das Urteil, dass die Vermieterin keinen Anspruch auf die Zahlung der anteiligen Nebenkosten habe, da die Mieterin innerhalb der Frist von einem Jahr nach § 556 Abs. 3 BGB erhebliche Einwendungen gegen die Abrechnungen der Betriebskosten erhoben habe.
Die gewährte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege spiele hierbei keine Rolle. Lediglich die der Existenz der Belege heiße nicht, dass eine Umlage der Nebenkosten grundsätzlich zulässig sei. Das Angebot für die Beleg-Einsicht sei nicht ausreichend gewesen. Sie hätte glaubhaft machen müssen, dass es zu einer Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen gekommen ist.
(Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2019 – 201 C 229/19)