Depression kein Hinderungsgrund für Räumung
Zwei Monate lang hatte eine Mieterin in Berlin ihre Miete nicht bezahlt. Anschließend wurde ihr gekündigt. Ist es für den Vermieter möglich, mit einer Räumungsklage erfolgreich zu sein, trotz der Diagnose “klinische Depression” bei der Mieterin?
Zwei Monate lang wartete eine Vermieterin in Berlin vergeblich auf den Eingang des ihr zustehenden Mietzinses. Sie entschied daraufhin, weitere Maßnahmen zu ergreifen: sie kündigte der Mieterin fristlos als auch ordentlich das Mietverhältnis.
Die Mieterin reagierte daraufhin zeitnah innerhalb eines Zeitfensters von zwei Wochen und sorgte dafür, dass ihre Mietschulden bei der Vermieterin beglichen wurden. Dadurch konnte sie die fristlose Kündigung abwehren, jedoch nicht die ordentliche Kündigung. Die Vermieterin war nicht bereit, die ordentliche Kündigung zurückziehen und reichte eine Räumungsklage beim zuständigen Gericht ein. Sie hatte durchaus die Berechtigung so zu reagieren, dass der Rückstand von zwei Monatsmieten eine “nicht unerhebliche Pflichtverletzung” seitens der Mieterin war.
Mieterin mit gesundheitlichen Problemen ist zur Vorsorge verpflichtet
Die nicht pünktlich gezahlten Mieten begründete die Mieterin mit einer psychischen Krankheit und ließ sich das auch offiziell von einem Arzt bescheinigen. Die Mieterin teilte mit, ihr Hausarzt, ein Allgemeinmediziner, behandelte sie deshalb bereits seit 8 Jahren. Allerdings kam es zu keiner qualifizierten Behandlung der Krankheit durch einen entsprechenden Facharzt. Daher vertrat das Landgericht Berlin die Auffassung, dass die Schuldfähigkeit der Mieterin nicht gutachterlich geprüft werden müsse.
Eher könne der Mieterin der Vorwurf gemacht werden, dass sich sich nicht zeitnah um angemessene Behandlung ihrer Krankheit gekümmert habe, obwohl sie von den möglichen Konsequenzen wusste.
Weiterhin wäre es zumutbar für sie, dass sie in den Zeiträumen, wo sie gesundheitlich guter Dinge ist, sich vorsorglich darum kümmert, dass der pünktliche Eingang der zu zahlenden Miete dauerhaft gewährleistet ist, vor allem, da es in unserem Sozialstaat entsprechend reichlich Wege gibt, diesbezüglich Unterstützung zu bekommen. In jedem Fall hingegen wäre der Vertragspartner – also der Vermieter – nicht verpflichtet, im Falle einer Erkrankung des Mieters Unterstützung zu leisten.
(LG Berlin, Urteil vom 25.10.2019 – 65 S 77/19)