Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Vermietung und Diversity
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Ein Immobilieneigentümer in Augsburg wollte seine Wohnung lediglich an Deutsche vermieten. Er wurde nun vor dem Amtsgericht verklagt.
Die Wohnungsanzeige mit dem exakten Inhalt: „ (…) 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche (…)“ wurde von einem interessierten potentiellen Mieter mit Migrationshintergrund (Burkina Faso) wahrgenommen. Daraufhin meldet er sich telefonisch beim Eigentümer der Immobilie. Nachdem dem Eigentümer klar geworden ist, dass der Anrufer offensichtlich einen Migrationshintergrund hat, beendet er das Gespräch.

Immobilienangebot „nur für Deutsche“ ist nicht akzeptabel

Bisher wohnte der Mietinteressent in München und arbeitet bei einem bayerischen Integrationsprojekt, das von Augsburg aus organisiert wird. Da er die eventuell rassistisch motivierten Absage des Vermieters aus Augsburg nicht einfach so hinnehmen möchte, verklagt er den Eigentümer (81 Jahre alt) vor dem zuständigen Amtsgericht.

Da ein einvernehmlicher Vergleich am Beginn der Verhandlung nicht möglich ist, kommt es schlussendlich zu einem Urteil: der Mietinteressent bekommt vom Vermieter 1.000€ Entschädigung. Außerdem besteht für ihn eine Unterlassungs-Verpflichtung, er darf in Zukunft solche Formulierungen nicht mehr verwenden. Die pauschale Diskriminierung von Menschen mit Migrationshintergrund dürfe nicht toleriert werden. Das würde auch nicht gerechtfertigt durch bisherige schlechte Erfahrungen mit Ausländern wie z.B. Konflikte mit einem „türkischen Dealer“, die er angibt, gehabt zu haben. In diesem Punkt ist die Meinung der Richter klar: „Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen.“.

Ausgegrenzt bei der Suche nach Wohnungen

Nach Aussagen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes haben es Menschen mit Migrationshintergrund oftmals schwierig bei der Wohnungssuche, Schätzungen zufolge empfinden ca. 70% der Menschen mit ausländischen Wurzeln Diskriminierung bei der Suche nach einer Wohnung. Die vor 4 Jahren veröffentlichte Studie „Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt“ bestätigt offenbar, dass selbst bei optimalen wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohnungsbewerbers ungleich und rassistisch verfahren wird.

(Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 10.12.2019 – Az. 20 C 2566/19)

Wir hoffen, dass Ihnen unser Beitrag gefallen hat und informativ für Sie war.
Ihr Team von Schmidt Immobilien
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Spezialist für Wohnimmobilien in Bielefeld
Immobilienbewertung • Gutachter / Sachverständiger für Hausverkauf

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Bielefeld • Gütersloh • Herford • Detmold

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Viktor Schmidt - Ihr Immobilienberater
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